Erste Leitlinie zu Verbundbrücken verabschiedet

Eine Verbundbrücke bietet die Möglichkeit, größere Zahnlücken mit festsitzendem Zahnersatz zu versorgen. Nun wurden in einer Leitlinie erstmals die vorhandenen Studien systematisch ausgewertet und zusammengefasst.

Sollen mehrere Zähne umspannende Lücken im Gebiss mit minimalem chirurgischen Aufwand gefüllt werden, stehen vor allem zwei Optionen zur Wahl: eine herausnehmbare Prothese oder eine Verbundbrücke. Während Erstere in puncto Funktionalität, Handhabbarkeit und Ästhetik ihre Schwächen hat, sorgt eine Verbundbrücke als festsitzender Zahnersatz in aller Regel für ein quasi-natürliches Kaugefühl und ein überzeugendes kosmetisches Ergebnis. Getragen wird sie auf einer Seite von einem Trägerzahn, auf der anderen von einem Zahnimplantat.

Trotz der großen Bedeutung der Verbundbrücke im zahnmedizinischen und Mund-Kiefer-Gesichts-chirurgischen Praxisalltag existierte bisher noch keine S3-Leitlinie für ihren Einsatz. In einer solchen werden nach hohen Evidenz-Standards Fakten und Empfehlungen zusammengefasst, die die Behandler bei der Therapieplanung und -ausführung unterstützen sollen. Die Lücke wurde nun von der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) mit der Leitlinie „Ersatz fehlender Zähne mit Verbundbrücken“ geschlossen.  

Datenlage noch ausbaufähig
Dass erst jetzt eine Leitlinie zu diesem Thema erscheint, dürfte primär auf die dürftige Datenlage zurückgehen. Die Autoren weisen darauf hin, dass der Forschungsbedarf noch beträchtlich ist. Dennoch lassen die vorliegenden Studien verlässliche Feststellungen und Empfehlungen zu. Ein Auszug:

  • Es wird empfohlen, Verbundbrücken als Endpfeilerbrücken anzulegen.
  • Auch wenn die bisherigen Studien sich weit überwiegend Verbundbrücken im Seitenzahnbereich widmeten, spricht nichts gegen den Einsatz im Frontzahnbereich.
  • Zahn und Implantat sollten starr verbunden sein, da sonst das Komplikationsrisiko steigt.
  • Auch endodontisch behandelte Zähne können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden.
  • Pfeilerzähne müssen prinzipiell keine höheren Anforderungen erfüllen als bei einer herkömmlichen (rein zahngetragenen) Brücke; ebenso sind die implantologischen Voraussetzungen genauso wie bei jeder anderen zahnimplantologischen Behandlung.